Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Ausführung der Dienstleistungen als Versicherungsbroker
1. METZLER-Beratungen GmbH
(nachfolgend «METZLER») ist eine ungebundene Versicherungsvermittlerunternehmung für alle Versicherungszweige.
METZLER sowie deren Kundenberater verfügen über die notwendige Registrierung zur Ausübung der Brokerdienstleistungen im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung.
2. Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt METZLER im Sinne einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehung mittels separater Brokervereinbarung mit der laufenden Betreuung seiner Versicherungen. Die hiernach aufgeführten Bestimmungen bilden integrierenden Bestandteil der Brokervereinbarung, welche nur durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument abgeändert oder ergänzt werden kann.
3. Dienstleistungen als Versicherungsbroker
METZLER wird beauftragt, im Namen des Kunden mit Versicherern zu verhandeln, Offerten einzuholen und nach Genehmigung durch den Kunden die Versicherungen zu platzieren und zu betreuen.
METZLER berät und betreut den Kunden in allen Versicherungsbelangen, die Bestandteil der Brokervereinbarung bilden; d. h. insbesondere in der Risiko- und Versicherungsanalyse, bei der Formulierung einer Risiko- und Versicherungspolitik, bei Konzepten für Risikofinanzierungslösungen, bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs, bei der Platzierung und der laufenden Betreuung der Versicherungen, sowie bei versicherungs-rechtlichen Fragestellungen durch Unterstützung von internen Juristen und bei der Unterstützung und Begleitung im Schadenfall gegenüber den Versicherern.
Die Auskünfte der Kundenberater und Fachspezialisten von METZLER beruhen auf langjähriger Erfahrung als Versicherungsbroker. Sie vermögen eine Rechts-, Kapitalanlage- oder Steuerberatung durch z. B. Anwälte, Banken, Steuerexperten oder durch allfällige Behörden im konkreten Einzelfall nicht zu ersetzen.
4. Zusammenarbeit mit Versicherungsbroker im Ausland
Wo dies zur Erfüllung allfälliger Aufgaben aus der Brokervereinbarung ausserhalb der Schweiz sinnvoll und notwendig erscheint, ist METZLER ermächtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden mit einem lokalen Versicherungsbroker im Ausland zusammen zu arbeiten.
5. Entschädigung
Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 wird METZLER mit einer marktüblichen Courtage, welche durch den Versicherer bezahlt wird, entschädigt. Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.
Für weitergehende Zusatzdienstleistungen, welche auf Wunsch des Kunden erbracht werden, wird METZLER mit dem Kunden vorgängig ein separates Honorar vereinbaren.
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuernachforderung. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden wie z. B. Versicherungssteuern übernimmt METZLER keine Haftung.
6. Zusammenarbeit mit Versicherern
METZLER verfügt über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen in der Schweiz lizenzierten Versicherern (inkl. Krankenkassen und registrierte Gemeinschafts- /Sammelstiftungen), ist aber im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden.
METZLER betreut die Versicherungsverträge des Kunden im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherern. METZLER erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu einer teilweisen Arbeitsentlastung für die Versicherer führen.
Die Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung besorgt der zuständige Versicherer in der Regel im Einvernehmen mit METZLER; auf Wunsch des Kunden unterstützt und begleitet METZLER den Kunden bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung. Das Inkasso der Prämie erfolgt in der Regel direkt durch den Versicherer.
7. Kundenbetreuung
Zu Beginn der Zusammenarbeit mit dem Kunden wird für die Betreuung seiner Versicherungen ein Kundenberater ernannt, welcher diesem als direkte Ansprechperson zur Verfügung steht und dessen gesamte Kundenbetreuung übernimmt.
Das in der Brokervereinbarung als Vertragspartei aufgeführte Unternehmen von METZLER ist Anlaufstelle im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. d VAG.
8. Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
METZLER leistet Gewähr, dass deren Mitarbeitende ihnen anvertraute Daten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Datenschutz behandeln. Wo zur richtigen Erfüllung der Brokerdienstleistungen eine Datenübertragung ins Ausland notwendig ist, stimmt der Kunde der Übermittlung seiner Daten unter Einhaltung des Datenschutzes durch METZLER ins Ausland zu.
Der Kunde stimmt einer Bearbeitung der Daten durch METZLER mittels von Versicherern angebotenen Internetapplikationen zu, welche der vereinfachten administrativen Betreuung der Policen dienen.
Sämtliche im Rahmen der Vertragsführung erlangten Daten des Kunden sowie Angaben betreffend dessen Geschäftstätigkeit werden vertraulich behandelt und einzig zum Zwecke der Ausübung der Brokervereinbarung bearbeitet. Träger dieser Daten werden bei METZLER unter Verschluss gehalten und sind lediglich den Mitarbeitenden von METZLER zugänglich. Gegenüber unbeteiligten Dritten wird uneingeschränkt über den Bestand des Vertragsverhältnisses hinaus striktes Stillschweigen gewahrt. Davon ausgenommen ist eine Weiterleitung der Daten an die Versicherer zwecks Ausschreibung bzw. Erneuerung der Policen sowie im Zusammenhang mit Schadenfällen.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Brokervereinbarung untersteht unter Ausschluss jeglichen Kollisionsrechts schweizerischem materiellem Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Sitz des Kunden in der Schweiz zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
METZLER-Beratungen GmbH
Rickenstrasse 51
CH-9630 Wattwil
071 988 17 89